Allgemeine Geschäftsbedingungen der PohlCon GmbH (PohlCon)

1. Geltung

1.1 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen sind Vertragsbestandteil sämtlicher Kauf-, Werklieferungs- und Werkverträge der PohlCon mit Unternehmen, Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Vertragspartner). Dies gilt auch für sämtliche zukünftigen Geschäfte der genannten Art und auch dann, wenn in einem zukünftigen Geschäft keine ausdrückliche Einbeziehung vereinbart wird.

1.2 Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter werden nicht Vertragsbestandteil, soweit PohlCon diesen nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

1.3 Abweichungen von diesen Allgemeinen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie individualvertraglich mit dem Vertragspartner schriftlich vereinbart werden. Dies gilt insbesondere für eine die Schriftformerfordernis aufhebende Vereinbarung.

1.4 Hat PohlCon auch Montage/Bauleistungen zu erbringen, gelten nachrangig zusätzlich die Bestimmungen der VOB/B.

 

2. Angebot und Unterlagen

2.1 Angebote, Katalogangaben oder übermittelte Pläne, Abbildungen, Kostenvoranschläge oder Muster der PohlCon sind freibleibend. Der Vertrag kommt mit Auftragsbestätigung der PohlCon zustande.

2.2 Mündliche Zusagen der PohlCon vor Abschluss des Vertrages sind unverbindlich. Mündliche Abreden werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

2.3 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Im Übrigen sind Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben annähernd. Soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, sind handelsübliche Abweichungen zulässig. Änderungen bleiben vorbehalten.

2.4 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern und anderen Unterlagen behält sich PohlCon Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere auch für von PohlCon erstellte Planungen oder Berechnungen. Diese sind ausschließlich für die Verwendung mit PohlCon-Produkten bestimmt.

 

3. Preise

3.1 Angegebene Materialpreise sind Nettopreise ab Auslieferungslager einschließlich Standardverpackung und Verladung, jedoch zuzüglich vom Vertragspartner zu tragender gesonderter Verpackung (z. B. Übersee oder gesonderte Transportsicherung auf Kundenwunsch), Transportversicherung, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen, Bewilligungen sowie sonstiger durch die Anlieferung verursachter Kosten.

3.2 Ohne besondere Vereinbarung werden die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Listenpreise berechnet.

3.3 Erhöhen oder vermindern sich für eine vereinbarungsgemäß frühestens 4 Monate nach Vertragsschluss zu erbringende Leistung oder Teilleistung die Einkaufspreise des eingesetzten Materials zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gegenüber dem Einkaufspreis bei Vertragsschluss um mehr als 5 Prozent, hat jede Vertragspartei das Recht, für die betroffenen vertragsgegenständlichen Materialien eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise an die aktuellen Einkaufspreise zu verlangen. Führt diese Preisanpassung zu einer wesentlichen Überschreitung des vereinbarten Preises der Gesamtleistung, kann der Vertragspartner den Vertrag kündigen. PohlCon steht dann nur die in § 645 Abs. 1 BGB bestimmte Vergütung zu.

3.4 Aufträge unter EUR 150 werden mit EUR 25 Mindermengenzuschlag zzgl. Versandkosten berechnet.

3.5 Nicht mit den Preisen abgegolten und nach Zeitaufwand zu bezahlen sind bei Aufträgen einschließlich Montage:
angeordnete zusätzliche Arbeiten;

  • Montagemehraufwand wegen Abweichens der tatsächlichen Verhältnisse auf der Baustelle von den Grundlagen des Angebotes;
  • Materialtransport auf der Baustelle über 100 m Entfernung zwischen Lagerplatz bzw. Abladestelle und Verwendungsort;
  • Materialtransport auf andere Höhen wie Stockwerke, Bühnen etc. ohne Lastenaufzug oder Kran zur kostenlosen und jederzeitigen Benutzung;
  • Demontieren und Wiedermontieren von bereits ordnungsgemäß montiertem Material;
  • Abändern des katalogmäßigen Materials während der Montage;
  • Mehraufwand durch nachträgliche Montagearbeiten mit Arbeitsplatzwechsel in einem Bauabschnitt, in dem die Arbeiten bereits beendet sind;
  • Freilegen von Schlitzen an vorhandenen Hohlschienen;
  • bauseitig bedingte, von PohlCon unverschuldete Wartezeiten;
  • Teilnahme an Baubesprechungen und Erstellen von Materialauszügen, weil keine verbindlichen Montagezeichnungen bei Montagebeginn vorliegen oder die Trassenführung in Besprechungen festgelegt wird;
  • Ab- und Wiederanreise der Monteure und Wiedereinrichtung der Baustelle bei bauseitig bedingter Montageunterbrechung.

 

4. Termine

4.1 Feste Lieferfristen und Liefertermine bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung. Im Zweifel ist für den Beginn einer Lieferfrist das Datum der Auftragsbestätigung der PohlCon maßgeblich.

4.2 Vereinbarte Liefertermine gelten nur bei rechtzeitiger Klärung aller erforderlicher Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Vertragspartners (z. B. Beibringung erforderlicher behördlicher Bescheinigungen oder Leistung einer Anzahlung).

4.3 Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Auslieferungslager der PohlCon verlässt.

4.4 PohlCon ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und diese zu berechnen.

4.5 Sofern PohlCon Termine aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (z. B. Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Krieg, Terrorakte, Feuerschäden, unvorhersehbare Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmängel, Streiks, Aussperrungen, Verfügungen von Behörden), verlängert sich die Frist um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde und weder PohlCon noch ihre Zulieferer ein Verschulden trifft. PohlCon wird den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen neuen Termin mitteilen.

4.6 Ein Rücktritt wegen der Nichteinhaltung von Terminen erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, soweit die bereits erbrachten Leistungen verwendbar sind.

4.7 Verlängert sich die Ausführung aus Gründen, die PohlCon nicht zu vertreten hat und die nicht aus ihrem Leistungsbereich stammen, hat sie Anspruch auf Ersatz der ihr hierdurch verursachten Mehrkosten.

4.8 Ein Anspruch auf Rücknahme nicht benötigter Ware durch PohlCon besteht nicht. Aktuelle standardmäßige Katalogware im wiederverkaufsfähigen, einwandfreien Zustand kann nach vorheriger Absprache und Anmeldung binnen drei Monaten nach Lieferung bei frachtfreier Anlieferung frei Werk bzw. Niederlassung zurückgenommen werden. Die Rückerstattung des Kaufpreises erfolgt nach Prüfung der Ware unter Abzug einer Pauschale für Verwaltungs- und Vertriebskosten in Höhe von 25% des Netto-Kaufpreises, mindestens aber EUR 50. Eventuell erforderliche Kosten der Nachbesserung und Neuverpackung werden zusätzlich nach Aufwand in Abzug gebracht. Rücklieferungen von Materialien in Sonderausführung sowie angebrochene Verpackungseinheiten werden nicht angenommen.

 

5. Gefahrtragung/Gefahrübergang

5.1 Erfüllungsort für Lieferleistungen ist das Auslieferungslager der PohlCon. Im Falle der Abholung durch den Vertragspartner mit der Bereitstellung, im Falle der Versendung mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, geht die Gefahr auf den Vertragspartner über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die PohlCon nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.

5.2 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Vertragspartner. Bei Lagerung durch die PohlCon betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

 

6. Zahlung

6.1 Vorbehaltlich individueller Vereinbarung werden für Lieferungen folgende Zahlungen fällig:

  • ein Drittel bei Vertragsschluss,
  • ein Drittel bei Versandbereitschaft,
  • ein Drittel bei Lieferung.

6.2 Die Zahlung des jeweiligen Rechnungsbetrages hat 14 Tage nach Rechnungseingang an PohlCon zu erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist der Zahlungseingang bei der PohlCon.

6.3 Der Vertragspartner stimmt einer Übermittlung der Rechnung in elektronischer Form (per E-Mail) zu.

6.4 Der Vertragspartner hat sämtliche Rechnungen unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Einwendungen gegen eine Rechnung sind innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich zu erheben. Andernfalls sind nach Ablauf dieser Frist formale Einwendungen gegen die Rechnung durch den Vertragspartner ausgeschlossen.

6.5 Fällt Umsatzsteuer an, haben Zahlungen zuzüglich der im Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu erfolgen.

6.6 Bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen ist PohlCon berechtigt, sofortige Barzahlung für alle Lieferungen zu verlangen. Gleiches gilt bei Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners begründet in Frage stellen.

6.7 Entscheidet sich der Vertragspartner per SEPA-Firmenlastschrift zu bezahlen, hat er PohlCon die aktuellen SEPA-Formulare ausgefüllt und unterzeichnet zur Verfügung zu stellen. Der Einzug erfolgt an dem auf der Rechnung hierfür genannten Datum. Diese Mitteilung des Datums auf der Rechnung genügt als Mitteilung der geplanten Abbuchung (prenotification). Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem bezeichneten Konto zu sorgen.

6.8 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 PohlCon behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller ihr aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.

7.2 Der Vertragspartner ist zur Verarbeitung oder Verbindung der Erzeugnisse von PohlCon mit anderen Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwirbt PohlCon zur Sicherung ihrer Vergütungsansprüche Miteigentum nach dem Wertverhältnis, das der Vertragspartner schon jetzt an PohlCon überträgt.

7.3 Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Vertragspartner tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an PohlCon ab. Werden PohlCon gehörende Erzeugnisse zusammen mit anderen Waren weiterverkauft, so ist die Kaufpreisforderung in Höhe des Preises der Erzeugnisse von PohlCon abgetreten. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung. Der Vertragspartner ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt.

7.4 Auf Verlangen von PohlCon hat der Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die im Eigentum oder Miteigentum von PohlCon stehende Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen, sowie PohlCon auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der ganz oder teilweise PohlCon gehörenden Gegenstände oder Forderungen hat der Vertragspartner PohlCon unverzüglich mitzuteilen.

7.5 PohlCon ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung der Vertragspflichten des Vertragspartners die Rechte aus diesem Abschnitt zu widerrufen und die Herausgabe der im Vorbehalts- oder Miteigentum von PohlCon stehenden Waren zu verlangen.

7.6 Übersteigt der Wert der für PohlCon bestehenden Sicherheiten deren Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so wird PohlCon auf Verlangen des Vertragspartners insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

7.7 Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt eine dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist für die Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Vertragspartners notwendig, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

 

8. Beanstandungen/Mängelansprüche/Haftung

8.1 Übernimmt PohlCon nicht auch die Montage, hat der Vertragspartner die Ware unverzüglich nach deren Empfang auf ihre Vertragsgemäßheit, insbesondere Sorten, Mengen- und Gewichtsabweichungen sowie erkennbare Sachmängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel müssen PohlCon unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich angezeigt werden. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt.

8.2 Im Falle einer mangelhaften Leistung leistet PohlCon vorrangig dadurch Gewähr, dass sie nach ihrer Wahl den Mangel beseitigt oder eine mangelfreie Sache liefert (Nacherfüllung). Auf ein Fehlschlagen der Nacherfüllung kann sich der Vertragspartner erst berufen, wenn zwei Nacherfüllungsversuche ebenfalls fehlgeschlagen sind oder seit der Mangelrüge eine angemessene Frist ohne Nacherfüllungsversuch verstrichen ist. Angemessen ist im Zweifel eine Frist, die der vertraglichen Leistungsfrist entspricht.

8.3 Beanstandete Ware ist zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die zum Zweck der Prüfung erforderlichen Aufwendungen trägt im Falle der Mangelhaftigkeit PohlCon. Die aus einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten kann PohlCon ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Unbegründetheit der Mangelrüge für den Vertragspartner nicht erkennbar war.

8.4 Im Falle der Lieferung einer mangelhaften Sache sind Ansprüche des Vertragspartners auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache (Aufwendungsersatz) ausgeschlossen, wenn er bei Einbau oder Anbringen der mangelhaften Sache den Mangel kennt. Ist dem Vertragspartner ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn PohlCon den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

8.5 Ist die Leistung nicht für ein Bauwerk bestimmt, beträgt die Verjährungsfrist für vertragliche Gewährleistungsansprüche ein Jahr. Gleiches gilt für Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners gemäß § 445 a BGB, soweit der letzte Vertrag in der Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist.

 

9. Haftung auf Schadenersatz

9.1 Die Haftung der PohlCon auf Schadensersatz ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Absatzes eingeschränkt.

9.2 PohlCon haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistung, deren Freiheit von Mängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Vertragspartner die vertragsgemäße Verwendung der Leistung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal oder den Schutz des Eigentums des Vertragspartners vor erheblichen Schäden bezwecken.

9.3 Soweit PohlCon technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

9.4 Soweit PohlCon dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die PohlCon bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Leistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Leistung typischerweise zu erwarten sind.

9.5 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der PohlCon für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 10.000.000 je Schadensfall beschränkt. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

9.6 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der PohlCon.

9.7 Diese Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz und für datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen.
 

10. Zusätzliche Bedingungen für Montagearbeiten

10.1 Leistungen des Vertragspartners

Mit der Auftragserteilung sichert der Vertragspartner die nachstehenden, für PohlCon kostenlosen Leistungen zu:

  • Vorhaltung einer für Anweisungen (einschließlich Stundenlohnarbeiten, Nachträge und technische Festlegungen) und Aufmaße bevollmächtigten deutschsprachigen Bauleitung vor Ort;
  • Koordination mit anderen Gewerken;
  • Pläne und Zeichnungen gem. § 3 VOB/B in bearbeitbarem Datenformat;
  • ausreichende Beleuchtung in Gängen und Arbeitsräumen;
  • trockene Arbeitsräume, Temperatur im Innenbereich mind. 12 °C;
  • Baustrom für Platzbeleuchtung und Elektrowerkzeuge, Stromanschlüsse 380/220 V in max. 50 m Entfernung vom jeweiligen Arbeitsplatz;
  • unfallsichere Festeinrüstungen oder geeignete Hubbühnen für Montage in einer Höhe von über 4,00 m über Montageebene;
  • uneingeschränkte Montagefreiheit, d. h. die jeweilige Montageebene unter den einzelnen Montagepunkten ist frei von allen Materialien und mit einem Fahrgerüst befahrbar;
  • Abschluss aller bauseitigen Vorleistungen und insbes. sämtlicher Maurer- und Stemmarbeiten;
  • Sicherstellung einer kontinuierlichen Montage ohne Unterbrechungen in der normalen Arbeitszeit;
  • abschließbarer, beleuchteter Raum zur Lagerung von Werkzeugen und Kleinmaterialien;
  • ausreichender Platz für Mannschafts- und ggf. Bürocontainer;
  • angemessene Umkleidemöglichkeit, Waschwasser und sanitäre Einrichtung;
  • Schutz der von der Auftragnehmerin ausgeführten Leistungen, soweit diese vor Abnahme Dritten zugänglich gemacht werden;
  • ggf. erforderliche Baufeinreinigung.

10.2 Abnahme und Aufmaß

Der Vertragspartner hat Montagearbeiten gemeinsam mit PohlCon aufzumessen und – ggf. im Wege der Teilabnahme – abzunehmen, bevor diese durch nachfolgende Leistungen verdeckt oder von nachfolgenden Gewerken in Benutzung genommen werden. Andernfalls gilt die Abnahme dieser Leistung nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung bzw. der Verdeckung als erfolgt.
In sich geschlossene Bauabschnitte, Ebenen oder Montageabschnitte sind nach Fertigstellung ebenfalls gemeinsam aufzumessen und abzunehmen. Sollte von Seiten des Vertragspartners trotz Terminabsprache kein Beauftragter zur Erstellung des Aufmaßes anwesend sein oder werden Montageleistungen der PohlCon verdeckt, ohne dass der Vertragspartner hierüber informiert und Gelegenheit zur Erstellung eines gemeinsamen Aufmaßes gegeben hat, ist PohlCon berechtigt, nach einem von ihr erstellten Aufmaß abzurechnen. PohlCon ist in diesem Fall bei durch Folgearbeiten verdeckten Leistungen berechtigt, die Mengen auch gemäß Planunterlagen mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % abzurechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis geringerer Mengen vorbehalten.
Die Kosten für eine vom Vertragspartner gewünschte nochmalige Anreise zur Überprüfung des Aufmaßes oder der Abnahme sind vom Vertragspartner zu tragen.

10.3 Bauunterbrechung/fehlende Baufreiheit

PohlCon ist bei nicht von ihr zu vertretender Bauunterbrechung berechtigt, für bereits angeliefertes Material nach ihrer Wahl Teilabnahme und Teilvergütung (Materialkosten ohne Montagekosten) oder die Überlassung eines verschließbaren Lagerraumes zu verlangen. Andernfalls darf PohlCon das Material wieder zu Lasten des Vertragspartners zurücktransportieren und (nach Ende der Unterbrechung) neu anliefern lassen. Dies gilt auch, wenn termingerecht geliefertes Material nicht montiert werden kann, weil bauseitige Vorleistungen fehlen.

10.4 Nachunternehmer

PohlCon ist berechtigt, Leistungen durch qualifizierte Nachunternehmer zu erbringen.
 

11. Datenschutz

PohlCon verarbeitet personenbezogene Daten nach den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Detaillierte Ausführungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch PohlCon sind in den gesonderten Informationen zur Datenverarbeitung enthalten. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Wahrung der Vertraulichkeit. Sie verpflichten sich, personenbezogene Daten, die ihnen im Rahmen der Vertragsabwicklung bekannt werden, nur auf rechtmäßige und datenschutzkonforme Weise zu verarbeiten. Die Vertragsparteien verpflichten sich darüber hinaus, nur solche Mitarbeiter einzusetzen, die auf die Einhaltung der Vertraulichkeit verpflichtet und entsprechend belehrt worden sind.

 

12. Rücknahme von Verpackungen, § 15 Abs. 1 VerpackG

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 VerpackG ist PohlCon zur Rücknahme bestimmter, nicht-systembeteiligungspflichtiger Verpackungen gegenüber dem Vertragspartner verpflichtet. Diese Rücknahmepflicht ist beschränkt auf gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe, wie die von PohlCon in Verkehr gebrachten. Verpackungsmaterial, das zurückgenommen werden soll, ist in quantitativer Hinsicht auf den Umfang des ausgegebenen Verpackungsmaterials begrenzt. Ist der Vertragspartner Endverbraucher, beschränkt sich die Rücknahmepflicht weiterhin auf die Verpackungen von Waren, die unmittelbar aus dem Sortiment von PohlCon stammen. Als Ort der Rückgabe des Verpackungsmaterials wird zwischen PohlCon und dem Vertragspartner das jeweilige Auslieferungslager der PohlCon vereinbart. Transport- und Entsorgungskosten obliegen dem Vertragspartner. Für die Rechnungs- und Zahlungsmodalitäten hinsichtlich der Entsorgung finden Ziffer 6.2 bis 6.5, 6.7, 6.8 dieser AGB entsprechend Anwendung.

 

13. Gerichtsstand/Rechtswahl

Der Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien ist der Sitz der PohlCon. Die PohlCon ist jedoch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners oder der Lieferadresse/Ort des Bauvorhabens zu klagen. Es gilt ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

 

14. Sonstiges

Soweit der Vertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Bei Differenzen zwischen der englischen und der deutschen Fassung, ist die deutsche Fassung der AGB maßgeblich.

 

 

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